Verjährung von Schulden
9. Mai 2011 | Von admin | Kategorie: Schulden, Verjährung von Schulden
Eine Tabelle mit den Verjährungsfristen finden Sie am Ende dieser Seite…..
Der Anspruch besteht auch weiterhin trotz einer Verjährung, doch der Schuldner kann nach Eintritt der Verjährung die Leistung bzw. die Zahlung verweigern. (vgl. §214 BGB n.F)
Nach § 194, Abs. 1 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Dies bedeutet, dass man einen Anspruch (zum Beispiel eine Geldforderung) allein durch bloßen Zeitablauf verliert. Nach der Verjährung ist man zwar nicht von seinen Schulden befreit, aber der Schuldner kann die Leistung verweigern weil es eben verjährt ist.
Versucht ein Gläubiger seine Forderungen nach einer Verjährung geltend zu machen, wird er es schwer haben, da sich der Schuldner warscheinlich auf die Verjährung beruft. Auf den Gerichtskosten wird der Gläubiger dann wohl auch sitzen bleiben.
Wichtig für den Schuldner! Ist die Forderung bereits verjährt, aber der Schuldner äußert dies nicht bei einer Gerichtsverhandlung, beispielsweise aus Unkenntnis, so wird er zur Leistung verurteilt, obwohl bereits die Verjährung eingetreten ist. In dem Fall muss er trotz Verjährung zahlen.
Abmahung an den Schuldner reicht nicht aus!
Viele glauben, dass eine Forderung nicht verjährt, wenn der Schuldner abgemahnt wurde. Eine einfache Mahnung (schriftlich oder mündlich) oder andere Versuche der Einziehung der Forderung bewirken keine Unterbrechung der Verjährung. Um eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken, muss folgendes geschehen:
- Anerkenntnis der Forderung durch den Schuldner (nach Möglichkeit schriftlich, weil der Gläubiger sonst keinen Beweis für die Anerkennung hat), insbesondere auch durch Abschlagszahlungen, Zinszahlungen, Sicherheitsleistung oder durch ein Stundungsgesuch beim Gläubiger.
- Beantragung eines Mahnbescheides oder Klageerhebung
Dies muss vor Ablauf der Verjährungsfrist passieren, also spätestens am jeweiligen 31.12. beim zuständigen Gericht eingegangen sein.
Tricks der Gläubiger!
Gläubiger schreiben den Schuldner im Dezember eine Mahnung mit beispielsweise einem zu hohen Geldbetrag, damit der Schuldner antwortet und sagt, dass der Betrag doch nicht so viel betragen würde. Dadurch hat der Schuldner ein Anerkenntnis abgegeben. Also beginnt die Verjährungsfrist von vorne und endet nicht am 31.12. des eigentlichen Verjährungsjahres.
Es gibt verschiedene Arten der Verjährung:
-Werklohnforderung | und Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner |
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Rechtskräftig festgestellte | - Urteil | 30 Jahre | ab Rechtskraft |
Körper usw. | Handlung |
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(Ausnahmen beachten) | |||
eines Mangels am Werk | |||
Mangels der Kaufsache | |||
bei Kaufvertrag | Gegenstände die für Bauwerk verwendet wurden | ||
aus einem Werkvertrag | |||
aus Herstellung | Arbeiten am Bauwerk | ||
aus Erstellung | - Software - | ||
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