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	<title>pelfish.eu - Alles ohne Schufa! &#187; Schulden</title>
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		<title>Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz)</title>
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		<pubDate>Mon, 09 May 2011 17:37:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schulden]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherinsolvenz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Privatinsolvenz (in Deutschland: Verbraucherinsolvenzverfahren, Österreich: Schuldenregulierungsverfahren) ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) einer natürlichen Person (Privatperson). Es wird oft auch als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet. Es soll den Gläubigern eines zahlungsunfähigen Schuldners gleichmäßige forderungsanteilige Befriedigung bringen. Das Verbraucherinsolvenz Verfahren ist ein gerichtliches Verfahren mit dem Privatpersonen von ihren Schulden befreit werden können. Die<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://www.pelfish.eu/verbraucherinsolvenz/">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p>Die Privatinsolvenz (in Deutschland: Verbraucherinsolvenzverfahren, Österreich: Schuldenregulierungsverfahren) ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) einer natürlichen Person (Privatperson). Es wird oft auch als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet. Es soll den Gläubigern eines zahlungsunfähigen Schuldners gleichmäßige forderungsanteilige Befriedigung bringen.</p>
<p>Das Verbraucherinsolvenz Verfahren ist ein gerichtliches Verfahren mit dem <strong>Privatpersonen</strong> von ihren Schulden befreit werden können. Die <strong>Vorraussetzung</strong> für die Verbraucherinsolvenz ist eine Zahlungsunfähigkeit bzw. eine Überschuldung. Man ist bereits zahlungsunfähig, wenn man seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr gleichzeitig erfüllen kann. Auch wenn man kein Vermögen oder Einkommen besitzt, kann man das Insolvenzverfahren einleiten, um eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Auch <strong>Selbstständige</strong> können dieses Verfahren nutzen, sofern nicht mehr als 19 Gläubiger existieren und aus Arbeitsverhältnissen keine zusätzlichen Forderungen bestehen. In diesem Fall muss die Regelinsolvenz beantragt werden.<br />
</br ></p>
<p><strong><span style="color: rgb(0, 0, 255);">Fragen und Antworten zum Thema Insolvenz:</span> </strong>(entsprechende Fragen anklicken)<strong> </strong></p>
<blockquote><dl class="imasters-wp-faq-listing"><dt>Ist eine selbständige Tätigkeit während der Wohlverhaltensperiode möglich?</dt><dd>Übt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode eine selbständige berufliche Tätigkeit aus, so hat er die Insolvenzgläubiger gem. § 295 Abs. 2 InsO so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Da eine Vorausabtretung pfändbarer Arbeitsbezüge in diesem Fall nicht möglich ist, bedarf es dieser Form der Zuweisung eines Teils der Einkünfte des Schuldners an die Gläubiger. <br />
<br />
Der Treuhänder dürfte in die laufenden Geschäfte kaum eingreifen, wenn ein entsprechender Betrag jeden Monat abgeführt wird. Um die Angemessenheit einer selbständigen Tätigkeit beurteilen zu können, hat der Schuldner eine detaillierte Konzeption seiner angestrebten Geschäftstätigkeit vorzulegen. Der mit einer selbständigen Tätigkeit im Regelfall verbundene höhere Überwachungsaufwand kann nur dadurch geleistet werden, daß die Gläubiger den Treuhänder gem. § 292 Abs. 2 InsO mit dieser Aufgabe betrauen. Stellt die Selbständigkeit im Einzelfall eine unangemessene Erwerbstätigkeit dar, ist die Restschuldbefreiung in Gefahr.</dd><dt>Können Ehepartner gemeinsam das Insolvenzverfahren beantragen? </dt><dd>Nein, jede Person muss einzeln ein Insolvenzverfahren beantragen.</dd><dt>Was bedeutet Eröffnungsdatum?</dt><dd>Unter dem Eröffnungsdatum versteht man die Konkurs- oder Ausgleichseröffnung durch den Beschluss des zuständigen Gerichtes.<br />
Nicht verfügbar bei: außergerichtlichen Verfahren und abgewiesenen Konkursanträgen.</dd><dt>Was bedeutet Wohlverhaltensperiode?</dt><dd>Die Wohlverhaltensperiode beschreibt einen, vom Gericht vorgegebenen, Zeitraum innerhalb des Insolvenzverfahrens, in dem ein Schuldner sich zu bemühen hat, alle ihm auferlegten Obliegenheiten [gemäß § 295 ff. InsO] zu erfüllen. Zu diesen Obliegenheiten zählt z.B. das der Schuldner sich bemühen muss 'das zu verdienen was er verdienen kann'.. So sind dann alle Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze an den (im Regelfall vom Gericht bestellten) [Treuhänder] abgetreten. Dieser verteilt den [Erlös] auf die einzelnen Gläubiger.<br />
<br />
Der Zeitraum der Wohlverhaltensperiode beträgt 5 bzw. 6 Jahre in Deutschland und max. 7 Jahre in Österreich.<br />
<br />
Die Zeitangabe von 5 ODER 6 Jahren in Deutschland erklärt sich wie folgt: Die 'normale' Wohlverhaltensperiode beträgt 6 Jahre, kann aber unter Umständen verkürzt werden wenn es sich um einen [Altschuldenfall] handelt.</dd><dt>Was ist der Unterschied zwischen Privat- und Regelinsolvenz und welche ist besser für mich?</dt><dd>Gem. § 304 Abs. 1 InsO auf einen Schuldner das Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar, wenn er keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so ist dennoch das Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. <br />
<br />
Somit muss bei ehemals selbständig tätigen Schuldnern von der Anwendbarkeit der Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens dann ausgegangen werden, wenn noch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen einschließlich Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Steuerforderungen bestehen oder die Zahl von 19 Gläubigern überschritten wird.</dd><dt>Was ist ein aussergerichtlicher Eigenversuch?</dt><dd>Dies ist die Erste Stufe im Verbraucherinsolvenzverfahren bei der der Schuldner vorerst mit einem Schuldenbereinigungsplan versucht mit den Gläubigern zu einigen. Bereits hier ist es sinnvoll sich an einen Experten zu wenden. Es ist ausreichend den Plan zum Scheitern zu bringen,  wenn nur ein Gläubiger ablehnt.<br />
<br />
Nach einem erfolglosen Eigenversuch kann der Insolvenzantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung vor Gericht gestellt werden.</dd><dt>Was passiert mit meinem Weihnachtsgeld und wieviel wird gepfändet?</dt><dd>Der Pfändungsschutz bei Arbeitseinkommen ist in der ZPO § 850ff geregelt. Demnach bleiben seit 2002 bis zu 500,- Euro pfändungsfrei. § 850e ZPO beschreibt die Berechnung.</dd><dt>Was passiert mit Unterhaltsverpflichtungen?</dt><dd>Ein Unterhaltsschuldner, der in einem Verfahren auf Festsetzung von Kindesunterhalt mangelnde Leistungsfähigkeit geltend machen will, ist von seiner Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Belegen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht durch den bloßen Hinweis auf die Eröffnung des privaten Verbraucherinsolvenzverfahrens entbunden.<br />
<br />
Das laufende Einkommen wird vom Insolvenzverfahren nämlich nicht erfasst, soweit es nach § 850c ZPO unpfändbar ist. Die Höhe des unpfändbaren Teils richtet sich nach der Zahl der Unterhaltspflichtigen. Da insoweit andere Gläubiger keinen Zugriff auf die Einkünfte haben, stehen diese zur Erfüllung des Unterhalts zur Verfügung. <br />
<br />
Beschluss des OLG Koblenz vom 29.11.2004<br />
7 UF 900/04<br />
OLGR Koblenz 2005, 251</dd><dt>Welche Kosten kommen auf mich zu und wann?</dt><dd>Die Gerichtskosten und die des Insolvenzverwalters werden vom Staat vorgelegt und müssen erst nach dem Insolvenzverfahren in kleinen Raten abgezahlt werden. Dafür muss jedoch ein Stundungsantrag gestellt werden.<br />
Eine Abweisung des Insolvenzverfahrens wegen nicht vorhandenem Vermögens ist bei Privatpersonen seit dem Jahr 2001 ausgeschlossen.<br />
<br />
Kosten des Insolvenzverfahrens:<br />
<br />
- Gerichtskosten inkl. der Veröffentlichungskosten<br />
- Kosten des Treuhändlers in der Wohlverhaltensperiode<br />
- Kosten des Treuhändlers bzw. des Insolvenzverwalters</dd><dt>Welche Schulden fallen nicht in die Restschuldenbefreiung?</dt><dd>Schulden die aus Bussgeldern, Straftaten, Ordnungswidrigkeiten resultieren fallen nicht in die Restschuldbefreiung. </dd></dl></blockquote>
<p></br ></p>
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		</item>
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		<title>Verjährung von Schulden</title>
		<link>http://www.pelfish.eu/verjaehrung-von-schulden/</link>
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		<pubDate>Mon, 09 May 2011 17:34:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schulden]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung von Schulden]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Tabelle mit den Verjährungsfristen finden Sie am Ende dieser Seite….. Der Anspruch besteht auch weiterhin trotz einer Verjährung, doch der Schuldner kann nach Eintritt der Verjährung die Leistung bzw. die Zahlung verweigern. (vgl. §214 BGB n.F) Nach § 194, Abs. 1 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://www.pelfish.eu/verjaehrung-von-schulden/">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p></br ><br />
<em>Eine Tabelle mit den Verjährungsfristen finden Sie am Ende dieser Seite…..</em><br />
</br><br />
Der Anspruch besteht auch weiterhin trotz einer Verjährung, doch der Schuldner kann nach Eintritt der Verjährung die Leistung bzw. die Zahlung verweigern. (vgl. §214 BGB n.F)</p>
<p>Nach § 194, Abs. 1 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Dies bedeutet, dass man einen Anspruch (zum Beispiel eine Geldforderung) allein durch bloßen Zeitablauf verliert. Nach der Verjährung ist man zwar nicht von seinen <a href="http://www.alles-ohne-schufa.com/hilfe-bei-schulden" title="Hilfe bei Schulden">Schulden</a> befreit, aber der Schuldner kann die Leistung verweigern weil es eben verjährt ist.<br />
Versucht ein Gläubiger seine Forderungen nach einer Verjährung geltend zu machen, wird er es schwer haben, da sich der Schuldner warscheinlich auf die Verjährung beruft. Auf den Gerichtskosten wird der Gläubiger dann wohl auch sitzen bleiben.</p>
<p><strong>Wichtig für den Schuldner!</strong> Ist die Forderung bereits verjährt, aber der Schuldner äußert dies nicht bei einer Gerichtsverhandlung, beispielsweise aus Unkenntnis, so wird er zur Leistung verurteilt, obwohl bereits die Verjährung eingetreten ist. In dem Fall muss er trotz Verjährung zahlen.</p>
<p><strong>Abmahung an den Schuldner reicht nicht aus!</strong><br />
Viele glauben, dass eine Forderung nicht verjährt, wenn der Schuldner abgemahnt wurde. Eine einfache Mahnung (schriftlich oder mündlich) oder andere Versuche der Einziehung der Forderung bewirken keine Unterbrechung der Verjährung. Um eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken, muss folgendes geschehen:</p>
<p>- Anerkenntnis der Forderung durch den Schuldner (nach Möglichkeit schriftlich, weil der Gläubiger sonst keinen Beweis für die Anerkennung hat), insbesondere auch durch Abschlagszahlungen, Zinszahlungen, Sicherheitsleistung oder durch ein Stundungsgesuch beim Gläubiger.</p>
<p>- Beantragung eines Mahnbescheides oder Klageerhebung</p>
<p>Dies muss vor Ablauf der Verjährungsfrist passieren, also spätestens am jeweiligen 31.12. beim zuständigen Gericht eingegangen sein.</p>
<p><strong>Tricks der Gläubiger!</strong></p>
<p>Gläubiger schreiben den Schuldner im Dezember eine Mahnung mit beispielsweise einem zu hohen Geldbetrag, damit der Schuldner antwortet und sagt, dass der Betrag doch nicht so viel betragen würde. Dadurch hat der Schuldner ein Anerkenntnis abgegeben. Also beginnt die Verjährungsfrist von vorne und endet nicht am 31.12. des eigentlichen Verjährungsjahres.<br />
</br ><br />
<strong>Es gibt verschiedene Arten der Verjährung:</strong><br />

<table id="wp-table-reloaded-id-8-no-1" class="wp-table-reloaded wp-table-reloaded-id-8">
<thead>
	<tr class="row-1">
		<th class="column-1"><center>Art</center></th><th class="column-2"><center>Beispiele</center></th><th class="column-3"><center>Frist</center></th><th class="column-4"><center>Beginn</center></th>
	</tr>
</thead>
<tbody>
	<tr class="row-2">
		<td class="column-1"><center>Regelmäßige Verjährung</center></td><td class="column-2"><center>- Kaufpreisforderung<br>-Werklohnforderung</center></td><td class="column-3"><center>3 Jahren</center></td><td class="column-4"><center>nach Ablauf des Enstehungsjahres<br>und Kenntnis des Gläubigers von<br>Anspruch und Schuldner </center></td>
	</tr>
	<tr class="row-3">
		<td class="column-1"><p style="text-align: center;" align="center">Rechtskräftig festgestellte<br>Forderungen</p></td><td class="column-2"><p style="text-align: center;" align="center">- Urteil<br>- Vollstreckungsbescheid </p></td><td class="column-3"><p style="text-align: center;" align="center">30 Jahre</p></td><td class="column-4"><p style="text-align: center;" align="center">ab Rechtskraft </p></td>
	</tr>
	<tr class="row-4">
		<td class="column-1"><center>Schadensersatzansprüche</center></td><td class="column-2"><center>Verletzung an Leben,<br>Körper usw. </center></td><td class="column-3"><center>2 Jahre</center></td><td class="column-4"><center>ab Begehung der <br>Handlung</center></td>
	</tr>
	<tr class="row-5">
		<td class="column-1"><center>Gewährleistungsansprüche<br>(Ausnahmen beachten)</center></td><td class="column-2"><center>aus einem Kaufvertrag</center></td><td class="column-3"><center>2 Jahre</center></td><td class="column-4"><center>ab Übergabe der Sache </center></td>
	</tr>
	<tr class="row-6">
		<td class="column-1"><center>Arglistiges Verschweigen<br>eines Mangels am Werk</center></td><td class="column-2"><center>durch den Hersteller</center></td><td class="column-3"><center>3 Jahre</center></td><td class="column-4"><center>siehe Regelverjährung</center></td>
	</tr>
	<tr class="row-7">
		<td class="column-1"><center>Arglistiges Verschweigen eines<br>Mangels der Kaufsache</center></td><td class="column-2"><center>durch den Verkäufer</center></td><td class="column-3"><center>3 Jahre</center></td><td class="column-4"><center>siehe Regelverjährung</center></td>
	</tr>
	<tr class="row-8">
		<td class="column-1"><center>Gewährleistungsrechte<br>bei Kaufvertrag</center></td><td class="column-2"><center>über ein Bauwerk oder<br>Gegenstände die für <br>Bauwerk verwendet wurden</center></td><td class="column-3"><center>5 Jahre</center></td><td class="column-4"><center>Ab Übergabe der Sache</center></td>
	</tr>
	<tr class="row-9">
		<td class="column-1"><center>Gewährleistungsrechte<br>aus einem Werkvertrag</center></td><td class="column-2"></td><td class="column-3"><center>2 Jahre</center></td><td class="column-4"><center>Ab Abnahme des Werkes</center></td>
	</tr>
	<tr class="row-10">
		<td class="column-1"><center>Gewährleistungsrechte<br>aus Herstellung</center></td><td class="column-2"><center>eines Bauwerkes oder<br>Arbeiten am Bauwerk</center></td><td class="column-3"><center>5 Jahre</center></td><td class="column-4"><center>Ab Abnahme des Werkes</center></td>
	</tr>
	<tr class="row-11">
		<td class="column-1"><center>Gewährleistungsrechte<br>aus Erstellung</center></td><td class="column-2"><center>unkörperlicher Arbeitsergebnisse<br>- Software -</center></td><td class="column-3"><center>3 Jahre</center></td><td class="column-4"><center>siehe Regelverjährung</center></td>
	</tr>
	<tr class="row-12">
		<td class="column-1"><center>Reisevertragsrecht</center></td><td class="column-2"></td><td class="column-3"><center>2 Jahre</center></td><td class="column-4"><center>ab geplantem Rückreisetermin</center></td>
	</tr>
</tbody>
</table>
<br />
</br ></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Schutz vor Pfändung (P-Konto)</title>
		<link>http://www.pelfish.eu/schutz-vor-pfandung-p-konto/</link>
		<comments>http://www.pelfish.eu/schutz-vor-pfandung-p-konto/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 09 May 2011 17:11:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[P-Konto]]></category>
		<category><![CDATA[Schulden]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 15. Mai 2009 stimmte der Bundesrat dem vom Bundestag am 23. April 2009 beschlossenen &#8220;Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes&#8221; der Einführung eines Pfändungsschutzkontos, kurz P-Konto, zu. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich im Wesentlichen in der Neufassung des § 850k Zivilprozessordnung (ZPO). Die Bundesregierung will Inhaber von Girokonten besser vor Pfändungen schützen. Auf Antrag<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://www.pelfish.eu/schutz-vor-pfandung-p-konto/">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p>Am 15. Mai 2009 stimmte der Bundesrat dem vom Bundestag am 23. April 2009 beschlossenen &#8220;Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes&#8221; der Einführung eines Pfändungsschutzkontos, kurz P-Konto, zu. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich im Wesentlichen in der Neufassung des § 850k Zivilprozessordnung (ZPO). </p>
<p>Die Bundesregierung will Inhaber von <a href="http://www.alles-ohne-schufa.com/konto-ohne-schufa" title="konto ohne schufa">Girokonten</a> besser vor Pfändungen schützen. Auf Antrag müssen Banken künftig auf einem Konto mindestens (derzeit) 985,15 Euro freistellen (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html" target="_blank">Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c ZPO</a>) , die für den Gläubiger automatisch gesperrt bleiben. Jedem Schuldner soll so ohne das bisher notwendige gerichtliche Verfahren so viel übrig bleiben, dass er seinen Lebensbedarf weiterhin problemlos decken kann.</p>
<p>Die 985,15 Euro entsprechen der Freigrenze bei der Pfändung von Arbeitsentgelt. Lastschriften, Daueraufträge und Überweisungen können also bis zur Pfändungsgrenze weiter genutzt werden. Die Einrichtung eines sogenannten &#8220;P-Kontos&#8221; soll für jeden Kunden kostenlos sein. Pro Bank kann jedoch nur ein Konto vor Pfändungen geschützt werden.<br />
</br ></p>
<h2>Höhe des Pfändungsschutzes</h2>
<p>Der beschriebene Basispfändungsschutz des P-Kontos kann jedoch gegebenenfalls erhöht werden. Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen möglich sein, sofern unter Vorlage entsprechender Belege ein erhöhter Pfändungsschutz mit dem kontoführenden Kreditinstitut vereinbart wird.</p>
<ul>
<li>Bezug von Kindergeld oder anderen Geldleistungen für Kinder (sofern nicht Unterhaltsforderungen des Kindes, für das Leistungen empfangen oder die bei der Berechnung des Pfändungsschutzes berücksichtigt werden, gepfändet werden sollen).</li>
<li>Bestehen gesetzlicher Unterhaltspflichten. Bei Unterhaltspflichtigen Personen erhöht sich der Basisfreibetrag um (derzeit) 370,- Euro auf 1355,15 Euro für die erste unterhaltspflichtige Person und um 206,- Euro für jede weiter Person.</li>
<li>Entgegennahme von Geldleistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Sozialhilfe) für Personen, die in der Bedarfsgemeinschaft des Kontoinhabers leben und denen der Kontoinhaber nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.</li>
<li>Einmalige Geldleistungen (&sect; 54 II SGB I) oder Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes (&sect; 54 III Nr. 3 SGB I).</li>
</ul>
<p>Daneben ist in besonderen Fällen die Änderung der Höhe des Pfändungsschutzes durch eine gerichtliche Entscheidung möglich. Sofern der vor Pfändung geschützte Betrag in einem Monat nicht in Anspruch genommen wird, ist die Differenz auf den Folgemonat zu übertragen. Der Pfändungsschutz bezieht sich auf Guthaben (nicht den Verfügungsrahmen inklusive eines ggf. bestehenden Dispositionskredits), das auf dem jeweiligen Girokonto hinterlegt ist.<br />
</br ></p>
<h2>Schufaauskunft bei P-Konten</h2>
<p>&#8220;P-Konten&#8221; werden nur auf Antrag eingerichtet und an die SCHUFA (Schufa Holding AG) übermittelt.<br />
</br ></p>
<h2>Ab wann gilt der Schutz des P-Kontos?</h2>
<p>In Kraft tritt das o.g. Gesetz am 1. Tag des zwölften auf die Verkündung des &#8220;Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes&#8221; im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 10. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707 &#8211; Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 39), so dass das Gesetz zum 1. Juli 2010 in Kraft tritt. Entsprechend gilt ab diesem Datum auch der Schutz des P-Kontos.</p>
<p>Entsprechende Vereinbarungen mit Banken und Sparkassen werden jedoch schon früher möglich sein. Der genannte Termin betrifft die Schutzwirkung des P-Kontos.</p>
<p><strong>Fazit: </strong>Die Einrichtung ist einen lohnende Sache, da man sich dadurch eine Menge Ärger ersparen kann.<br />
</br ></p>
<h2>Hinweis VORSICHT!</h2>
<p>Durch die Einführung des P-Kontos im Jahre 2010 herrscht zurzeit bei Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Eröffnung eines Girokontos haben Unsicherheit. Sowohl im Internet als auch in zahlreichen Kleinanzeigen werben Dienstleister mit einem &#8220;speziellen P-Konto&#8221; für Jedermann welches gegen eine geringe Gebühr für jedermann erhältlich ist.</p>
<p><span style="color: rgb(255, 0, 0);"> </span><strong><span style="color: rgb(255, 0, 0);"> Bei einem P-Konto handelt es sich NICHT um ein eigenständiges Bankkonto. Ihre bestehende Bankverbindung bleibt von dieser Änderung unberührt. Ihr bestehendes Girokonto wird lediglich mit dem Vermerk &#8220;P-Konto&#8221; weitergeführt.</span></strong><br />
</br ></p>
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